Die Änderungen sind auf die Empfehlungen der Europäischen Kommission zurückzuführen, die die Programminstitutionen über eine neue Interpretation bezüglich der Förderfähigkeit von Sachleistungen in Form von freiwilliger, unbezahlter Arbeit informiert hat. Demzufolge kann freiwillige unbezahlte Arbeit nicht mehr als förderfähige Ausgabe unter der Kostenkategorie 1 Personalkosten verbucht werden. Damit sind die Ausgaben für freiwillige unbezahlte Arbeit im Rahmen der Personalkostenpauschale enthalten.
Die Änderungen betreffen die Bestimmungen in den Abschnitten 4.3.3 und 4.4.1.
Die bisherige Fassung des Leitfadens vom 20.06.2023 ist nicht mehr gültig.