Richtlinien des Kleinprojektefonds
Kleinprojektefonds – Richtlinien für Antragsteller – 16.09.2024 Neue!!!
PDF | 196 KB | 1 October 2024
Anlage 1 der KPF-Richtlinien, Formelle Bewertung des Antrages – Neue!!!
PDF | 495 KB | 1 October 2024
Anlage 2 der KPF-Richtlinien, Qualitative Bewertung
PDF | 375 KB | 26 czerwca 2023
Anlage 2 der KPF-Richtlinien, Bewertung des Kostenplans
PDF | 546 KB | 26 czerwca 2023
Anlage 3 der KPF-Richtlinien, Richtwerte für Dienstleistungen im KPF 2024/2025
PDF | 151 KB | 1 October 2024
Antragsunterlagen
Antrag auf Förderung aus dem Kleinprojektefonds
docx | 102 KB | 26 czerwca 2023
Anlage 1 zum Antrag, Bestätigung zum elektronisch eingereichten Antrag
docx | 101 KB | 26 czerwca 2023
Anlage 2 zum Antrag, Partnererklärung
docx | 83 KB | 26 czerwca 2023
Anlage 3 zum Antrag, Kostenplan – Budgetoption 1
xlsx | 86 KB | 26 czerwca 2023
Anlage 3 zum Antrag, Kostenplan – Budgetoption 4 – Neu!!!
xlsx | 87 KB | 04.12.2023
Anlage 4 zum Antrag, Erklärung zur Einhaltung der Charta der Grundrechte (PL)
docx | 77 KB | 26 czerwca 2023
Beispiel einer Teilnehmerliste für CS 4.6-Projekte
doc | 76 KB | 30 sierpnia 2023
Fördervertrag für das Projekt
Fördervertrag
PDF | 530 KB | 6 grudnia 2023
Projektvorschuss
Antrag auf KPF-Vorschuss
docx | 100 KB | 12 grudnia 2023
Fragen und Antworten
Es wird empfohlen, vor entgültiger Antragstellung die Projektidee mit den MitarbeiterInnen der KPF-Büros zu beraten sowie die ausgefüllten Antragsunterlagen zunächst an uns zu senden. Wir beraten Sie und legen nahe, wie der Förderantrag richtig auszufüllen ist.
für das spezifischenZiel 4.6: Kultur und nachhaltiger Tourismus
beim KPF-Büro am Verein der polnischen Gemeinden der Euroregion Pomerania (Stowarzyszenie Gmin Polskich Euroregionu Pomerania)
ul. Podgórna 62/U1
70-205 Szczecin
nabor@pomerania.org.pl
bzw.
für das spezifische Ziel 6.3: Vertrauen stärken
beim KPF-Büro an der Kommunalgemeinschaft Europaregion POMERANIA e.V.
Ernst-Thälmann-Str. 4
D-17321 Löcknitz
kpf@pomerania.net
Antragsberechtigt sind folgende Organisationen:
- Institutionen der öffentlichen Verwaltung staatlicher und lokale Gebietskörperschaften mit ihren nachgeordneten Einheiten sowie Vereine,
- Tourismusverbände und -organisationen, einschließlich regionaler und lokaler Tourismusorganisationen,
- Sport- und Kultureinrichtungen, einschließlich Bibliotheken, Museen, Sport- und Erholungszentren,
- Verwaltungen und Gremien von Naturschutzgebieten, wie Nationalparks, Naturparks, Landschaftsparks und Biosphärenreservate,
- Nichtregierungsorganisationen (NGO), einschließlich Vereine, Stiftungen und Gewerkschaften,
- Handelsgesellschaften, die nicht auf Gewinn ausgerichtet sind, ihr gesamtes Einkommen für die Verfolgung ihrer satzungsmäßigen Ziele verwenden und ihre Gewinne nicht an ihre Anteilseigner und Mitarbeiter ausschütten (gemeinnützige Gesellschaften).
- Europäische Verbünde für territoriale Zusammenarbeit
In begründeten Fällen dürfen Organisationen mit Sitz außerhalb des Programmgebietes einen Antrag stellen bzw. am Projekt teilnehmen.
Die Kofinanzierung eines Kleinen Projektes darf maximal 50.000 EUR (EFRE-Mittel) betragen. Die Kofinanzierung aus dem EFRE kann bis zu 80 % betragen. Seine Gesamtkosten dürfen 100.000 EUR nicht überschreiten.
Es ist ein Eigenbeitrag in monetärer Form zu leisten. Dieser beträgt mindestens 20% der förderfähigen Gesamtkosten.
Die Projektausgaben sind durch den Antragsteller grundsätzlich vollständig vorzufinanzieren. Es besteht die Möglichkeit, einen Teil des Eigenbeitrags aus anderen Landesmitteln zu finanzieren. Die Einzelheiten dazu werden auf den Webseiten der KPF-Verwalter veröffentlicht.
Der vollständige Förderantrag besteht aus folgenden Unterlagen:
- Antragsformular (elektronisch, Word-Datei)
- Kostenplan in EUR (elektronisch, Excel-Datei)
- Begründungen zu den einzelnen Ausgabenpositionen (Scans von Marktanalysen, Angeboten, Erläuterungen – PDF-Dateien, Screenshots von Online-Preislisten)
- Unterschriebene Partnererklärung (Scan, PDF-Datei)
- Unterschriebene „Bestätigung zum elektronisch eingereichten Antrag“
(Scan und Original)
Zusätzlich nur für polnische Gebietskörperschaften und polnische Einrichtungen, die von Gebietskörperschaften verwaltet bzw. beaufsichtigt werden:
- Unterschriebene „Erklärung zur Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union“ (Scan, PDF-Datei)
Die Antragsunterlagen (siehe: Kapitel 2.5 der Richtlinien für Antragsteller) sind elektronisch per E-Mail in polnischer und deutscher Sprache einzureichen.
Als Nachweis eines rechtsverbindlichen Antrags reicht der Antragsteller das Original der unterschriebenen „Bestätigung zum elektronisch eingereichten Antrag“ möglichst bis 14 Tage nach der elektronischen Einreichung beim zuständigen KPF-Verwalter ein.
1. Die Antragstellung muss spätestens drei Monate vor Projektbeginn erfolgen. Dazu wurden die KPF-Richtlinien (Pkt. 2.4, 3.2 und 4.1.2) sowie die Checkliste „Formale Bewertung“ geändert. Im Zusammenhang mit den festgelegten Jahresscheiben verbessert sich dadurch die finanzielle Steuerung der KPF.
2.Die Sitzungen der ELK finden ab 2025 in der Regel alle drei (3) Monate statt. Die Termine werden auf den Websites der KPF-Verwalter veröffentlicht. Die Fördermittel einer Jahresscheibe werden auf die Sitzungen der ELK verteilt.
3. Die Anträge werden je nach dem Zeitplan der geplanten Projektaktivitäten an die einzelnen ELK-Sitzungen weitergeleitet. Die Projektaktivitäten müssen spätestens 3 Monate nach der Entscheidung der ELK beginnen.
4. Die Euroregionale Lenkungskommission hat die folgenden Termine für vier Sitzungen im Jahr 2025 festgelegt
19.02.2025
14.05.2025
27.08.2025
19.11.2025
5. Da der Finanzrahmen 2024 ausgeschöpft ist, werden die ab dem 1.10.2024 eingereichten Projekte auf den ELK-Sitzungen 2025 je nach Zeitplan der Projektaktivitäten genehmigt.
Die Umsetzung der Kleinprojektefonds ist in 2 spezifischen Zielen (SZ) Interreg VI A -Programms, d.h., 4.6 „Kultur und nachhaltiger Tourismus“ und in der Priorität 4 im spezifischen Ziel 6.3 „Vertrauen stärken“ möglich.
Kleine Projekte, die im Rahmen des SZ 6.3. gefördert werden können, konzentrieren sich auf Maßnahmen zur Unterstützung des Aufbaus von gegenseitigem Vertrauen durch die Zusammenarbeit zwischen den BürgernInnen, Organisationen und Verwaltung. Förderfähige Gebiete sind Sport, Bildung, lebenslanges Lernen, Umweltschutz, gesellschaftliche Integration, Gesundheit, u.Ä.
Das SZ 4.6 „Kultur und nachhaltiger Tourismus” wird durch den Verein der polnischen Gemeinden der Euroregion Pomerania verwaltet.
Kleine Projekte, die im Rahmen des SZ 4.6. finanziert werden können, sollten die Unterstützung von Kultur und Tourismus als Bestandteil der Wirtschaftsentwicklung, sozialen Inklusion und sozialen Innovationen im deutsch-polnischen Grenzraum im Fokus haben.
Das SZ 6.3 „Vertrauen stärken” wird durch die Kommunalgemeinschaft Europaregion POMERANIA e.V. Verwaltet.
Detaillierte Informationen mit Projektbeispielen sind unter Pkt. 1.2 der Richtlinien für Antragsteller aufgeführt.
Grundregel im Programm ist, dass an einem Kleinen Projekt immer mindestens ein polnischer und ein deutscher Partner teilnehmen. Ein Partner übernimmt dabei die Rolle des Antragstellers. Im Normalfall haben die Partner ihren Sitz im Programmgebiet.
In begründeten Fällen sind auch Organisationen, deren Zuständigkeiten oder Kompetenzen sich auf das Programmgebiet erstrecken, deren Sitz sich aber außerhalb des Programmgebietes liegt, einen Antrag stellen bzw. am Projekt teilnehmen.
Entscheidend ist in diesem Fall, dass die Aktivitäten dieses Partners zum Nutzen des Programmgebiets durchgeführt werden, einen nachweisbaren Mehrwert für das Programmgebiet erbringen und die Aktivitäten notwendig sind, um die Ziele des KPF zu erreichen.
Das Budget wird mit Hilfe der Draft-Budget-Methode aufgestellt. Wichtiger Hinweis !!! Neu ist die Möglichkeit für den Antragsteller, eine von zwei zur Verfügung stehenden Budgetoptionen, Budgetoption 1 oder Budgetoption 4, zu wählen.
Mit Hilfe der Methode wird der Budgetplan für das Projekt erstellt auf dessen Grundlage während Projektgenehmigung der Wert des Pauschalbetrags für das jeweilige Projekt (förderfähige Gesamtkosten des Projekts) bestimmt wird.
Die Budgetoption 1 wird bei Projekten mit hohem Personalkostenanteil angewandt. Sie umfasst tatsächliche Personalkosten des Antragsteller und Restkosten, die mit einem Pauschalsatz bis zu 40% der Personalkosten ermittelt werden. Als Restkosten gelten z.B. Reisekosten, externe Dienstleistungen, Ausrüstung.
Tipps zur Budgeterstellung
Markieren Sie bitte hier, ob Sie ein Antragsteller aus Polen oder aus Deutschland sind.
Falls Sie PL markiert haben, geben Sie hier den Monatswechselkurs von EUR ein.
Füllen Sie die Position KK 1 Personalkosten aus. Antragsteller aus Polen geben Kosten in PLN ein. Das System rechnet sie in Spalte 7 in EUR um.
Um den Betrag für die Kostenkategorie KK 7 Restkosten zu ermitteln, ist in das gelbe Feld (Spalte 4) ein Prozentsatz, maximal bis zu 40% einzugeben. Der Betrag wird automatisch berechnet.
Die Budgetoption 4 wird standardmäßig für KPF-Projekte angewandt. Sie beinhaltet folgende Kostenkategorien (KK):
KK 1 Personalkosten – Pauschalsatz 20% auf Basis realistisch eingeschätzter Kosten der KK 4 und KK 5
KK 2 Büro- und Verwaltungskosten – Pauschalsatz 10% der Personalkosten (KK1)
KK 3 Reise- und Unterbringungskosten – Pauschalsatz – deutsche Antragsteller: 4%, polnische Antragsteller: 6% der Personalkosten (KK 1),
KK 4 Kosten für externe Expertise und Dienstleistungen – festgelegt auf Basis realistisch eingeschätzter Kosten zum Zeitpunkt der Antragseinreichung
KK 5 Ausrüstungskosten – festgelegt auf Basis realistisch eingeschätzter Kosten zum Zeitpunkt der Antragseinreichung.
Tipps zur Budgeterstellung
Markieren Sie bitte hier, ob Sie ein Antragsteller aus Polen oder aus Deutschland sind.
Falls Sie PL markiert haben, geben Sie hier den Monatswechselkurs von EUR ein.
Füllen Sie bitte die Kosten in der Position KK 4 Kosten für externe Expertise und Dienstleistungen sowie KK 5 Ausrüstungskosten aus. Antragsteller aus Polen geben Kosten in PLN ein. Das System rechnet sie in Spalte 7 in EUR um.
Jetzt geben Sie ein, ob Sie eigenes Personal im Projekt haben. Wird der Punkt markiert, werden die Kosten für die Kategorien KK 1, KK 2 und KK 3 aus der Summe, die in der Kostenkategorie KK 4 Kosten für externe Expertise und Dienstleistungen KK 5 Ausrüstungskosten entsteht, automatisch berechnet.
Sollte gänzlich auf die die Anwendung des Pauschalsatzes für Personalkosten verzichtet werden, können keine Ausgaben in der KK 2 Büro- und Verwaltungskosten sowie in der KK 3 Reise- und Unterbringungskosten im Budget enthalten sein.
Der frühestmögliche Beginn eines Kleinen Projektes ist drei (3) Monate nach der Antragseinreichung (Eingang des vollständig ausgefüllten Antragsformulars beim zuständigen KPF-Verwalter). Die zum Erreichen des Projektergebnisses geplanten Aktivitäten dürfen erst nach der Auswahl des Projektes durch die ELK beginnen. Bis nach der ELK-Entscheidung der Fördervertrag geschlossen ist, werden alle Aktivitäten auf eigenes Risiko des Antragstellers durchgeführt.
Der maximale Durchführungszeitraum eines Projektes kann bis zu 24 Monate betragen und muss spätestens am 31.10.2028 enden.
Grundsätzlich unterstützt das Programm Projektaktivitäten, die im Programmgebiet realisiert werden.
Ausnahmen (außerhalb Programmgebiet) sind möglich, wenn die projektbezogenen Aktivitäten folgende Kriterien erfüllen:
- sie tragen zu den Zielen des KPF bei,
- sie erzielen einen sichtbaren Mehrwert für den Programmraum,
- sie sind für die für die Durchführung des Projektes unerlässlich.
Diese Aktivitäten bedürfen einer zusätzlichen Begründung
Der Begünstigte kann auf Antrag eine Teilfinanzierung in Form eines Vorschusses erhalten.
Der Gesamtbetrag der Vorschusszahlung, die der Begünstigte im Rahmen des Projekts beantragen kann, beträgt höchstens 25 % der EFRE-Zuwendung.
Eine Vorschusszahlung an einen Begünstigten kann nur geleistet werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind und eine Finanzhilfevereinbarung unterzeichnet wurde:
- Einreichen durch den Begünstigten beim KPF-Verwalter des Antrags auf Vorschusszahlung auf geltendem Formular;
- Verfügbarkeit der Mittel.
Nach Projektdurchführung muss der Antragsteller das Erreichen des Projektergebnisses schriftlich nachweisen (Projektbericht).
Der vereinbarte Pauschalbetrag wird unter der Voraussetzung gezahlt, dass ein ordnungsgemäß erstellter Bericht und Unterlagen vorgelegt werden, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller die Aktivitäten durchgeführt und das erwartete Ergebnis des Projekts erreicht hat.
Der zuständige KPF-Verwalter überprüft die Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Abrechnungsunterlagen sowie ob das Projektergebnis erreicht wurde.
Eine Prüfung von Ausgabenbelegen erfolgt nicht.
In folgenden Fällen erhält der Antragsteller keine Förderung:
- Das Projekt wird nicht durchgeführt.
- Das vertraglich festgelegte Projektergebnis (qualitativ und quantitativ) wird nicht erreicht bzw. nicht nachgewiesen.
In diesen Fällen ist der ggfs. gezahlte Vorschuss unverzüglich an den KPF-Verwalter zurückzuerstatten.
Im folgenden Fall kann die Förderung um bis zu 2% des vereinbarten Pauschalbetrags gekürzt werden:
- Der Antragsteller hat die Publizitätspflichten nicht eingehalten.
Im Falle einer Förderung ist der Antragsteller verpflichtet, öffentlich auf die Förderung durch das Kooperationsprogramm Interreg VI A Mecklenburg- Vorpommern / Brandenburg / Polska hinzuweisen.
Auf allen im Rahmen des Projektes entstandenen Materialien und durchgeführten Veranstaltungen muss dies mit dem gemeinsamen Projekt-Logo erfolgen:
Im Rahmen der Zugänglichkeit empfehlen wir auch, dass die Informationen auf den Materialien neben dem Logo angebracht werden:
Das Projekt „……………………………………………” wird durch die Europäische Union aus Mitteln des Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) kofinanziert.
*Das Projekt wird aus der zweckgebundenen Rücklage des Staatshaushalts kofinanziert (*wenn es um).
Der Antragsteller ist verpflichtet, einen Nachweis über alle durchgeführten Informations- und Werbemaßnahmen bei Abrechnung vorzulegen.
Werden durch Nichtregierungsorganisationen nationale Mittel zur Deckung des Eigenbeitrags in Anspruch genommen, so ist im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit folgende zusätzliche Angabe der Quelle der Kofinanzierung verpflichtend:
Für polnische Begünstigte:
Das Projekt wird aus der zweckgebundenen Rücklage des Staatshaushalts kofinanziert.
Für Begünstigte aus Mecklenburg-Vorpommern:
Das Projekt wird vom Land Mecklenburg-Vorpommern aus Mitteln des Metropolregion-Stettin-Fonds gefördert.
Für Begünstigte aus Brandenburg:
Das Projekt wird aus Mitteln des Landes Brandenburg kofinanziert.